Sicherheitshinweise
Die Sicherheit Ihrer und unserer Mitarbeiter ist uns sehr wichtig! Bitte beachten Sie aus diesem Grund unbedingt nachfolgende Sicherheits-Hinweise:
A = Freie Durchfahrtshöhe min. 4m
B = Sicherheitsabstand bei nicht verbauten Baugruben min. 2m
C = Sicherheitsabstand bei verbauten Baugruben min. 1m
Die Zufahrswege müssen für schwere Maschinen bis zu 48 t Gesamtgewicht und einer Höhe von 4m geeignet sein.
I. Sicherheitsabstand
Ausreichend Sicherheitsabstand zu Gruben und Böschungen ist einzuhalten. Die von der Stütze in den Boden eingeleitete Kraft breitet sich im Boden kegelförmig unter einem Winkel von 45 Grad aus. Bei rolligem oder aufgefülltem Boden beträgt der Sicherheitsabstand das Doppelte der Grubentiefe. Bei gewachsenem, nicht rolligem Boden entspricht der Sicherheitsabstand der Grubentiefe.
II. Kippgefahr
Am Aufstellungsort müssen alle Stützbeine voll ausgefahren sein, da sonst die Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Die genauen Abmessungen der Betonpumpen müssen schon bei der Bestellung erfragt werden.
III. Untergrund
Der Untergrund muss die auftretenden Eckstützkräfte sicher aufnehmen. Die Eckstützkräfte sind auf einem Schild an jeder Stütze angebracht (z.B. 210 kN entsprechen 21 Tonnen bzw. 21 to).
Bei allen möglichen Bewegungen des Verteilermastes muss ein Sicherheitsabstand von 5 m zu spannungsführenden Leitungen eingehalten werden.
Gefahrenbereich beim Anpumpen ist der Bereich um den Endschlauch. Es dürfen sich keine Personen im Bereich vom Endschlauch während des Anpumpens aufhalten. Der Bereich hat den Durchmesser der doppelten Endschlauchlänge. Endschlauchlänge: max. 4m. Der Endschlauch darf hängend am Verteilermast nichtverlängert werden.
Unterhalb des Mastauslegers dürfen sich zu keinen Zeitpunkt Personen aufhalten!
Unfälle, die wegen Ermüdung des Fahrers passieren, steigen mit zunehmender Lenkzeit überproportional an. Deshalb sind unsere Fahrer angewiesen, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Diese Zeiten sind durch entsprechende EG-Verordnungen für alle diejenigen Fahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs geregelt, die inklusive Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen aufweisen. Darüber hinaus gilt als weitere, ebenso zwingende Vorschrift das deutsche Arbeitszeitgesetz. Und zwar für alle Fahrer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht.
Lenk – und Ruhezeiten:
- Maximale tägliche Lenkzeit: 9 Stunden (bzw. mind. 10)
Ausweitung auf täglich 10 h sind zweimal pro Kalenderwoche möglich - Mindest-Erholungs-Pausen: spätestens nach jeweils 4,5 Stunden Lenkzeit für jeweils min. 45 min
Während dieser Unterbrechung darf der Fahrer weder die Fahrtätigkeit ausüben noch andere Arbeiten ausführen, sondern muss diese Zeit ausschließlich zur Erholung nutzen. - Maximale wöchentliche Lenkzeit: 56 Stunden (bzw. mind. 90)
Bei zwei aufeinander folgenden Wochen ist eine kumulierte Gesamtlenkzeit von höchstens 90 h einzuhalten. - Tägliche Mindest-Ruhezeiten: 11 Stunden.
Als Ruhezeiten werden die Zeiten angesehen, in denen der Fahrer ununterbrochen frei über seine Zeit verfügen kann. - Wöchentliche Mindest-Ruhezeiten: 45 Stunden (bzw. mind. 24)
Die 45 h können zusammenhängend (um 21 h) auf wenigstens 24 h reduziert werden, wenn diese Verkürzung in den unmittelbar darauffolgenden 3 Wochen durch eine zusammenhängende Ruhezeit wieder ausgeglichen wird (siehe nachfolgende Grafik).
Hinweise: Als Lenkzeit gilt diejenige Zeit, in der die Fahrtätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Dazu können auch vorübergehende Standzeiten des Fahrzeugs zählen. Grundsätzlich gilt: Bei Verstößen gegen die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten können sowohl der Fahrer als auch sein Arbeitgeber (oder die bei diesem handelnden Personen) mit Bußgeldern oder Geld- bzw. Freiheitsstrafen belegt werden.
Anwendbare Rechtsgrundlagen bei Ladungssicherung
Durch fehlerhafte oder unzureichende Ladungssicherung im gewerblichen Güterverkehr können immense Gefahren bzw. Schäden entstehen. Zudem wird dann in solchen Fällen auf Basis von privatrechtlichen Vereinbarungen oftmals versucht, die gesamte Verantwortung für die Verladung auf das Transportunternehmen abzuwälzen. Grund genug, Ladungen gewissenhaft und ausreichend zu sichern und mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen vertraut zu sein.
§ 22 der Straßenverkehrsordnung verlangt, dass Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei einer Vollbremsung und einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik, z.B. VDI-Richtlinien, zu beachten.
Die Verantwortung für eine ausreichende Ladungssicherung tragen alle am Transport Beteiligten. Das können sein: Fahrer, Fahrzeughalter, Verlader, Absender, Frachtführer. Jeder muss dabei für seinen Verantwortungsbereich einstehen. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der durch sein Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen verkehrsunsicheren Zustand oder für einen Schaden setzt, dafür einstehen muss.