Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-Bedingungen (AGB) für die Vermietung von Beton-Fördergeräten

Weber Beton Logistik GmbH & Co. KG | Stand: 03.05.2021

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes mit Zubehör; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Unternehmer. Für unsere Lieferungen und Leistungen – auch für alle künftigen – gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

1. Angebot

Sofern nicht etwas anderes vereinbart, erklärt oder die Leistung bereits erbracht wurde, sind unsere Angebote unverbindlich. Unseren Angeboten und Annahmeerklärungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten zugrunde. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.


2. Pflichten des Vermieters

Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des vermieteten Fahrzeuges maßgebend. Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur zum Rücktritt vom Vertrag. Für den Rücktritt vom Vertrag ist es erforderlich, dass uns der der Mieter zuvor schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, die erfolglos war.

Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Mieter davon unverzüglich in Kenntnis setzen und bei Rücktritt vom Vertrag bereits erbrachte Gegenleistungen des Mieters unverzüglich zurückerstatten, soweit sie nicht bereits durch uns erbrachte Leistungen betreffen. Insoweit hat der Mieter für den von uns erbrachten Leistungsteil die vereinbarte Vergütung zu begleichen.

Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen.

Wegen Mängel der Mietsache steht dem Mieter das Recht zur Kündigung zu. Das Recht zur Minderung der Miete ist ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Vertragsverpflichtung verursacht ist. Ist der Mieter ein Unternehmer, so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung (Euro 5.000.000). Unter wesentlichen Vertragsverpflichtungen sind solche Pflichten zu verstehen, die der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck dem Vertragspartner gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangel- bzw. Vermögensfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten ebenfalls nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


3. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete nach Fälligkeit zu entrichten, die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsmäßigem Zustand zurückzugeben.

Der Mieter hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen; er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten und der Aufstellungsort für den Fördervorgang geeignet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.

Der Mieter hat für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht. Das Betonfördergerät ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Mieters einzuweisen. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen.

Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Dabei hält er uns von Ansprüchen Dritter frei. Der Mieter hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Die Pumpfähigkeit des Betons muss bis zur Einbaustelle gegeben sein. Für die an der Einbaustelle geforderte Betonkonsistenz haften ausschließlich der Auftraggeber und der Betonproduzent. Diese haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Auftragserteilung. Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsmäßiger Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.


4. Sicherungsrechte

Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Mietforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Leistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Ist der Mieter ein Unternehmer, so tritt er uns zur Sicherung der Erfüllung sämtliche Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Leistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab.

Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der in Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Soweit der Mieter unserer Forderungen erfüllt hat, sind die sicherungshalber abgetretenen Forderungen frei. Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren, sofern nicht § 354a HGB Anwendung findet.

Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Absatz 1 um 20 % übersteigt.


5. Miet- und Zahlungsbedingungen

Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, die Miete entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für die Vermietungen an Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen.

Da aufgrund der umweltpolitischen Situation die Entwicklung des Dieselpreises nicht mehr kalkulierbar ist, gilt folgende Diesel-Preis-Klausel auf Basis des von der BGL veröffentlichten Index (http://www.bgl-ev.de/images/downloads/dieselpreisinformation_tankstelle.pdf):

  • Pro 4 Indexpunkten erhöhen sich die vereinbarten Frachtpreise um jeweils 1 %.
  • Als Basis wird die absolute Indexzahl 108 definiert (Jahresindex 2019).

Zuschläge für das zur Verfügung stellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache der Miete vereinbart.

Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang maßgeblich. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Gerät der Mieter in Verzug, fallen – soweit nicht anders vereinbart – die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) sowie Ersatz des sonstigen Verzugsschadens an. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. also der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, dass der Mieter unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung und nur auf Kosten des Mieters und zahlungshalber entgegengenommen.

Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Unternehmer ist und soweit der Anspruch des Mieters auf den er sein Zurückbehaltungsrecht stützt, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ist der Mieter Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.


6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz unserer Verwaltung.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz unserer Gesellschaft. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Mieter eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Diese Meldungen dürfen gemäß des Bundesdatenschutzgesetztes nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Wirtschaftsauskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Dateien nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen.


7. Unwirksamkeitsklausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Dasselbe gilt für unwirksame Teile teilbarer Bestimmungen.

Allgemeine Geschäfts-Bedingungen (AGB) für Gütertransport

Weber Beton Logistik GmbH & Co. KG | Stand: 03.05.2021

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Beauftragung unseres Unternehmens zum Transport von Gütern, insbesondere Baumaterialien; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Auftraggeber ist kein Unternehmer. Für unsere Lieferungen und Leistungen – auch für alle künftigen – gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe von Ziff. 8. sowie für den Entsorgungsverkehr, dessen Besonderheiten in Ziff. 9. geregelt sind.

1. Angebot

Sofern nicht etwas anderes vereinbart, erklärt oder die Leistung bereits erbracht wurde, sind unsere Angebote unverbindlich. Unseren Angeboten und Annahmeerklärungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten zugrunde.


2. Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung

Der Auftraggeber unterrichtet uns rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und evtl. erforderliches Zubehör. Wir verpflichten uns, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.


3. Übergabe des Transportgutes

Der Auftraggeber hat uns das Beförderungsgut in beförderungssicherem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Wir sind zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.


4. Verladen und Entladen

Der Auftraggeber hat das Gut gem. § 412 HGB zu verladen sowie zu entladen. Eine Verladung und/oder Entladung durch uns erfolgt nur vorbehaltlich entsprechender vertraglicher Absprachen gegen angemessene Vergütung. Bei schüttbaren Massengütern eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladezeit (höchstens eine Beladestelle, höchstens eine Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 15 Minuten für die Beladung und maximal 15 Minuten für die Entladung. Die Beladezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeuges. Die Entladezeit beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Transportgut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung eines Begleitpapiers (z.B. Lieferschein) erhält. Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladezeit bereits abgelaufen ist oder wird das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung gestellt, wenn die Verladung uns obliegt, können wir dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Erfüllung setzen. Nach erfolgtem Ablauf können wir unsere gesetzlichen Rechte nach § 417 HGB geltend machen.


5. Gestellung des Fahrzeuges

Ist die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Bereitstellung des Fahrzeuges unsererseits verschuldet, haben wir dem Auftraggeber Ersatz in Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens zu leisten. Die Haftung wird auf den 1,5fachen Betrag der Fracht begrenzt.


6. Gefährliches Gut

Der Auftraggeber hat bei jedem einzelnen Vertragsschluss schriftlich oder in Textform alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln.


7. Lohnfuhrvertrag

Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn wir uns mit dem Auftraggeber darüber einig sind, dass wir ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftragsgebers stellen. Auf den Lohnfuhrvertrag finden neben den einschlägigen Vorschriften des BGB nur und ausschließlich die Regelungen unter Ziff. 1., 2., 6., 7., 9., 12., 13. und 14. dieser Vertragsbedingungen entsprechende Anwendung. Die frachtrechtlichen Haftungsregelungen der §§ 425ff HGB gelten weder direkt, noch analog. Entsteht uns durch den Auftraggeber ein Schaden, so haftet der Auftraggeber nach den Bestimmungen des BGB.


8. Abfall- und Entsorgungstransport

Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Die Vertragsparteien haben alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und uns dies – spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages – in Textform mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Wir haben die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist Ziff. 7. dieser Bedingungen zu beachten.

9. Haftung

Aus Frachtverträgen haften wir für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des IWF.

Die vorstehende Haftungsbegrenzung für uns gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist,

  1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
  2. in den Fällen der §§ 425 ff. HGB durch uns als Frachtführer oder die in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

10. Dieselpreisklausel

Da aufgrund der umweltpolitischen Situation die Entwicklung des Dieselpreises nicht mehr kalkulierbar ist, gilt folgende Diesel-Preis-Klausel auf Basis des von der BGL veröffentlichten Index (http://www.bgl-ev.de/images/downloads/dieselpreisinformation_tankstelle.pdf):

  • Pro 4 Indexpunkten erhöhen sich die vereinbarten Frachtpreise um jeweils 1 %.
  • Als Basis wird die absolute Indexzahl 108 definiert (Jahresindex 2019).

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist unser Sitz. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem Vertrag mit Vollkaufleuten nach diesen Bedingungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


12. Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Dasselbe gilt für unwirksame Teile teilbarer Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpen

Weber Beton Logistik GmbH & Co. KG | Stand: 03.05.2021

 

§1 – Auftragsgrundlage und Anwendung der Geschäftsbedingungen

1.1. Diese „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (AGB) gelten zwischen Auftraggeber (AG) und Lieferanten – Auftragnehmer (AN) bei allfälligen Widersprüchen in der angeführten Reihenfolge:

  • Das Auftragsschreiben samt Lieferverzeichnis (Beschreibung des Leistungsgegenstandes) einschließlich der am Lieferschein verwendeten Begrifflichkeiten.
  • Diese AGB
  • Die für Beton (die Ware) einschlägige technische ÖNORM B 4710 Teil 1. und Teil 2., sowie die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter der Österreichischen Bautechnik Vereinigung

1.2. Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des AG sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie vom AN ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.

1.3. Gegenüber Konsumenten gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutz-gesetzes. „Unternehmerische AG“ sind Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des Konsumgenschutzgesetzes sind.


§ 2 – Lieferung und Leistung

2.1. Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit Fahrzeugen bis 40 t Gesamtgewicht geeignet sein. Der AG hat auf seine Kosten die dazu erforderlichen behördliche Genehmigung rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen und für die Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen. Als Ankunftszeit des Mischwagens/der Betonpumpe gilt das Eintreffen auf der Baustelle.

2.2. Die Leistungspflicht des AN ruht, wenn der Lieferung durch ihn nicht beeinflussbare Behinderungen entgegenstehen. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass die Außentemperatur unter +3 C°, gemessen im Lieferwerk, liegt. Wird durch derartige Behinderungen die Lieferung oder Leistung für den AN endgültig unmöglich, so wird der AN von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit.

2.3. Sollte die abgerufene Liefermenge nicht fristgerecht an die Baustelle geliefert werden, so treffen den AN die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges erst nach Ablauf einer Respirofrist von eineinhalb Stunden, die mit der Einmahnung der Leistung durch den AG zu laufen beginnt.

2.4. Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, hat der AN das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen Listenpreise nach zu verrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steht dem AN das Recht zu, diese sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten im vollen Umfang zu berechnen.

2.5. Bestellungen des AG für Betonlieferungen haben jeweils bis 12 Uhr am letzten Werktag vor dem gewünschten Lieferzeitpunkt, und Bestellungen der Pumpen mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Einsatz zu erfolgen. Verschiebungen des Liefertermins durch den AG sind dem AN mindestens zwölf Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin innerhalb der Betriebszeiten des AN schriftlich mitzuteilen. Die durch die Verschiebung verursachten Mehraufwendungen hat der AG dem AN zu ersetzen

2.6. Der AG ist für eine reibungslose Übernahme des Transportbetons verantwortlich und dafür, dass die den Lieferschein unterzeichnenden Leute des AG zur Übernahme bevollmächtigt sind.

2.7. Die Fahrer sind nicht berechtigt, für den AN Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.


§ 3 – Pumpleistungen

3.1. Der AG hat eine geeignete Fläche für die Aufstellung der Betonpumpen bzw. des Fahrmischers beizustellen.

3.2. Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind nur zum Betreiben der Betonpumpe bzw. der Fahrmischer berechtigt. Für das bautechnisch fachgerechte Einbringen des Betons ist ausschließlich der AG verantwortlich.

3.3. Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach Verlassen des Übergabetrichters des Lieferwerkes, des Schlauchendes der Betonpumpe, des Förderbandes oder des Rutschenendes des Mischfahrzeuges durch eine darüber hinausgehende Rohr- und/oder Schlauchleitung gepumpt oder anderweitig befördert, kann eine geänderte Rezeptur erforderlich werden, deren Mehrkosten der AG trägt.

3.4. Stellt der AN Rohr- und Schlauchleitungen zur Verfügung, ist der AG für den Zusammen und Abbau sowie deren Reinigung verantwortlich. Er haftet auch für deren Verlust.

3.5. Der AG ist für die Ausschlämmung der Rohrleitungen verantwortlich und trägt die diesbezüglichen Kosten. Der AG hat auf seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im Bereich der Baustelle zu sorgen und das beim Reinigen der Rohrleitungen bzw. der Fahrmischerrutschen auf der Baustelle anfallende Schmutzwasser zu entsorgen.


§ 4 – Prüfung am Frischbeton

4.1. Grundsätzlich sind für die Betonprüfung die facheinschlägigen Normen und Regelwerke anzuwenden. Prüfungen am Frischbeton sind von einem befugten Fachmann durchzuführen. Als Fachmann gilt wer die Anforderungen der ÖNORM B 4710, Teil1, in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.

4.2. Werden in der Sphäre des AG Betonprüfungen durchgeführt, die ein negatives Prüfergebnis ausweisen, oder erlangt dieser Kenntnis von negativen Prüfergebnissen, sind diese unverzüglich schriftlich dem AN mitzuteilen.


§ 5 – Gewährleistung und Schadenersatz

5.1. Der AN leistet Gewähr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 922 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und den Konkretisierungen in den folgenden Punkten.

5.2. Als Übergabe und Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gilt, abhängig von der konkreten Liefervereinbarung, der Zeitpunkt, in welchem der Beton (i) den Übergabetrichter des Lieferwerkes, oder (ii) das Schlauchende der Betonpumpe, oder (iii) das Förderband oder die Rutsche des Mischfahrzeuges verlässt.

5.3. Der AN leistet keine Gewähr für Mängel, die durch vom AG veranlasste Veränderungen am Produkt (z.B. Wasserzugabe, Faserzugabe usw.) verursacht werden. Der AN leistet darüber hinaus keine Gewähr für jenen Betonierabschnitt, in welchem der AG den gelieferten Beton mit Beton anderer Hersteller zusammen einbringt. Eine Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.

5.4. Bei Herstellung nach Rezepten des AG haftet der AN lediglich für die bestellte Zusammensetzung, nicht aber für eine bestimmte Betongüte oder –eigenschaft. Eine Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.

5.5. Werden dem Beton auf Wunsch des AG vor der Übergabe im Sinne des Punktes 5.2 vom AG beigestellte Stoffe (Fasern, Zusatzmittel, etc.) beigemengt, so beschränkt sich die Gewährleistung des AN auf Mängel, die erwiesenermaßen unabhängig von den beigemengten Stoffen entstanden sind. Eine Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.

5.6. Ist der AG ein Unternehmer, so hat er den gelieferten Beton unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sofort geltend zu machen. Unterlässt der AG diese Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust der Gewährleistungs- und allfälliger Schadenersatzansprüche zur Folge.

5.7. Eine allenfalls erforderliche Entnahme und Prüfung von Bohrkernen ist durch eine akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle durchzuführen. Nur in Fällen negativer Prüfergebnisse trägt der AN die damit verbundenen Kosten.

5.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 6 Monate. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe hat der AG zu beweisen.

5.9. Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Davon abgesehen setzt eine Schadenersatzpflicht des AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist ausgeschlossen.

5.10. Ist der AG ein Unternehmer, so trägt er die Beweislast für ein Verschulden des AN. Seine Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls in 3 Jahren nach Einbringung der Lieferung oder Leistung.


§ 6 – Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

6.1. Angebotene Preise und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Änderungen der Kalkulationsbestandteile beziehungsweise die Einführung von kostenrelevanten Steuern oder Abgaben berechtigen den AN zu entsprechenden Preiskorrekturen. Kostenänderungen ab Vertragsabschluss werden gemäß den vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie herausgegebenen Index für Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende Preisgleitregelung jährlich zum 1.1. eines jeden Kalenderjahres berücksichtigt. Preisbasis ist der jeweilige Index zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

6.2. Da aufgrund der umweltpolitischen Situation die Entwicklung des Dieselpreises nicht mehr kalkulierbar ist, gilt folgende Diesel-Preis-Klausel auf Basis des von der BGL veröffentlichten Index (http://www.bgl-ev.de/images/downloads/dieselpreisinformation_tankstelle.pdf):

  • Pro 4 Indexpunkten erhöhen sich die vereinbarten Frachtpreise um jeweils 1 %.
  • Als Basis wird die absolute Indexzahl 108 definiert (Jahresindex 2019).

6.3. Die Abrechnung der vom AN erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt auf Grund der von AG bestätigten Lieferscheine.

6.4. Sofern keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind Rechnungen des AN sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.5. Wenn der AG mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit in Verzug gerät, werden sämtliche Forderungen des AN gegen den AG sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögens abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen.

6.6. Bestehen Forderungen aus verschiedenen Lieferungen bzw. Leistungen, entscheidet über die Verrechnung von Geldeingängen der AN. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist ihm nur dann möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.7. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der AG dem AN unbeschadet weiterer Ansprüche den Kaufpreis zuzüglich Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe. Darüber hinaus hat der AN unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das Recht, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.


§ 7 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

7.1. Das Vertragsverhältnis, dessen Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

7.2. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz des AN örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht zuständig.